Vor Jahren haben die sogenannten „regulierten“ Pensionskassen den „deregulierten“ Pensionskassen Konkurrenz durch höhere Garantiezinsen und günstigere Sterbetafeln gemacht. Dies rächt sich jetzt, da einige dieser Pensionskassen vermehrt unter Druck geraten und einer intensiveren Aufsicht der BaFin unterliegen. Die Caritas VVaG und die Kölner Pensionskasse mussten schon zum 31.12.2020 schließen, da die BaFin gemäß § 304 Absatz 1 Nr. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) die Betriebserlaubnis für diese Kassen entzogen hat. Diese Pensionskassen dürfen deshalb keine neuen Versicherungsverträge mehr abschließen und bestehende Versicherungsverträge weder verlängern noch erhöhen. Bereits bestehende Versicherungsverträge sollen jedoch weiterlaufen und Renten weiter gezahlt werden.

Zur Erläuterung:
Pensionskassen werden in § 118 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als Versicherungsgesellschaften definiert. Sie sind entweder dereguliert mit der Sicherheitseinrichtung Protektor oder reguliert durch die Kontrolle der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zu den deregulierten Pensionskassen zählen die von Lebensversicherungsgesellschaften als Tochterunternehmen gegründeten und den Lebensversicherungen gleichgestellten Pensionskassen (z.B. Allianz PK, Ergo PK, R+V PK etc.), die als Aktiengesellschaften firmieren. Wie Lebens- und Rentenversicherer müssen sich diese deregulierten Pensionskassen an den für Lebensversicherungen geltenden jeweiligen Höchstrechnungszins sowie an die Sterbetafeln der privaten Rentenversicherer halten. Garantierte Leistungszusagen sowie der bei Versicherungsbeginn garantierte Rentenfaktor können nicht zurückgenommen werden. Im Insolvenzfall springt die Auffanggesellschaft Protektor ein.

Die regulierten Pensionskassen hingegen werden von der BaFin kontrolliert und wurden ursprünglich nicht von Lebensversicherungsgesellschaften gegründet. Es handelt sich dabei um Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), die den Garantiezins auch überschreiten und eigene Sterbetafeln verwenden dürfen. Dies haben einige regulierte Pensionskassen in der Vergangenheit genutzt und mit höheren garantierten Betriebsrenten geworben.

Hieraus ergeben sich in Zeiten niedrigster Kapitalmarktzinsen Probleme für die Arbeitgeber, da die Pensionskassen zum Ausgleich von Fehlbeträgen die versprochenen Leistungen herabsetzen können (sog. Sanierungsklausel). Hier kommt es zur Subsidiärhaftung des Arbeitgebers, der für die Versorgungslücke des Arbeitnehmers einstehen muss (§ 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG; Bundesarbeitsgericht vom 10.02.2015 – 3 AZR 65/14). Bei Totalausfall der Pensionskasse und des Arbeitgebers durch Insolvenz kann es auch zu einem Totalausfall der Rentenleistungen für den Versicherten kommen. Der Protektor der Lebensversicherungswirtschaft greift bei den regulierten Pensionskassen nicht. Und auch der Pensionssicherungsverein (PSVaG) bot in der Vergangenheit keinen Schutz. Dies hat der Gesetzgeber mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz geändert, indem Pensionskassen-Leistungskürzungen, für die auch der Arbeitgeber aufgrund einer Insolvenz nicht einsteht, zukünftig durch den PSVaG geschützt werden. Allerdings führt dies auch zu einer PSVaG-Beitragspflicht des Arbeitgebers für regulierte Pensionskassen.

Wir empfehlen den Unternehmen deshalb eine genaue Analyse vorhandener Risiken aus regulierten Pensionskassen bzw. Pensionskassen generell und ggf. eine Schließung für zukünftige Neueintritte und Wechsel des Durchführungswegs.

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