Die Beurteilung einer Berufsunfähigkeitsabsicherung innerhalb der bAV erfordert spezielles Fachwissen z.B. im Bereich Haftung, Steuern, Vertragsbedingungen und praktischer Gestaltung. Ein positiv gemeinter Ansatz kann ansonsten schnell ungeahnte Folgen auslösen. Die Absicherung der Berufsunfähigkeit wird oftmals aufgrund von Beitragszuschlägen wegen Vorerkrankungen oder generell zu hoher Beiträge erschwert. Da erscheint das Angebot, die Berufsunfähigkeitsabsicherung preisgünstig steuer- und sozialversicherungsfrei in die bAV einzuschließen, vorteilhaft.
Dazu sind aber einige Besonderheiten zu beachten:

Folgen aus Arbeitgebersicht:

  • Haftung
    Bei der Absicherung der Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers über die bAV haftet der Arbeitgeber über § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen inkl. Leistungen aus der Invaliditätsversorgung! Somit ist penibel darauf zu achten, ob Zusage und Rückdeckung des Arbeitgebers inhaltlich identisch sind, da der Anspruch des Mitarbeiters unabhängig von der Leistung aus der Rückdeckung ist! Im Bereich der Entgeltumwandlung hat der Arbeitgeber einzustehen, auch wenn der Versicherer aufgrund einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung (z.B. wegen nicht wahrheitsgemäß beantworteter Gesundheitsfragen) leistungsfrei ist! Hier kann im Vorfeld mit einer sog. „Dienstobliegenheitserklärung“ gegengesteuert werden, die die Gesundheitsfragen des Versicherers einschränkt oder ersetzt.
  • Fürsorgepflicht
    Probleme können sich aus einer für den Arbeitgeber nicht verdeckten Gesundheitsabfrage ergeben, die für den Mitarbeiter zu unangenehmen Nachfragen hinsichtlich der Eignung für bestimmte Tätigkeiten führen können.
  • Verwaltungsaufwand
    Leistungsanträge sind grundsätzlich vom Versicherungsnehmer, also in der bAV vom Arbeitgeber zu stellen. Ob der damit einhergehende umfangreiche Verwaltungsaufwand gewollt ist, mag bezweifelt werden.
  • steuerliche Folgen
    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente in der bAV unterliegen der vollen nachgelagerten Besteuerung und Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Im Gegensatz dazu, wird eine privat abgeschlossene Berufsunfähigkeitsrente nur mit dem (geringeren) Ertragsanteil ohne Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung versteuert. Daraus ergibt sich ein Leistungsnachteil der bAV im Vergleich zur privaten Absicherung in Höhe von ca. 30 – 40%!
  • Deckungslücken
    Ein neuer Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Berufsunfähigkeitsabsicherung zu übernehmen. Ein durchgehender Schutz ist zumindest gefährdet.
    aktuell:
    Auch in der aktuellen Corona-Krise können bei Beitragsfreistellung der Beiträge z. B. aufgrund von Kurzarbeit Deckungslücken entstehen!
  • Alternative
    Um die geschilderten Probleme zu vermeiden, kann das Unternehmen als Plattform auch außerhalb der bAV für eine Berufsunfähigkeitsabsicherung der Mitarbeiter dienen. Gesundheitsfragen können so eingeschränkt und Beiträge günstiger kalkuliert werden, die Haftung entfällt. Einige Versicherer haben diese wenig bekannte Möglichkeit im Angebot.
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