Steuerliche und rechtliche Rahmenbedingungen


Steuerliche Regelungen zur betrieblichen Krankenversicherung (bkV):

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge für die bkV. Für eine Qualifizierung der bKV-Beiträge als steuerfreier Sachlohn ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer nur den Versicherungsschutz aus der bKV und keine ersatzweise Geldzahlung verlangen kann.

Die empfangenen Leistungen aus der betrieblichen Krankenversicherung sind für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 1a EStG).

  • Sachbezugsregelung
    Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung können vom Arbeitgeber bis zur Freigrenze von 50 EUR monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer gewährt werden. Für die Höchstgrenze müssen alle Sachbezüge inkl. bKV-Beitrag kumuliert berücksichtigt werden.
Bei Überschreiten der monatlichen Freigrenze im Rahmen der Sachbezugsregelung kommen folgende Besteuerungsvarianten in Frage:
  • individuelle Versteuerung als geldwerter Vorteil
    Der Arbeitnehmer trägt die anfallende Lohnsteuer sowie den Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung. Den Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung trägt der Arbeitgeber.
  • individuelle Versteuerung in Form der Nettolohnversteuerung
    Der Arbeitgeber trägt vollumfänglich Steuern und Sozialabgaben.
  • Pauschalversteuerung nach § 40 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG
    Die auf den bKV-Beitrag entfallende Lohnsteuer kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer übernehmen. Der anzuwendende Pauschalsteuersatz wird durch ein besonderes Berechnungsverfahren für alle betroffenen Mitarbeiter einheitlich ermittelt. Die pauschal versteuerten Sachbezüge sind nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Das heißt, diese Sachbezüge können sozialversicherungsfrei gewährt werden.
  • Pauschalversteuerung nach § 37b EStG
    Die auf den bKV-Beitrag entfallende Lohnsteuer kann der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer übernehmen. Der pauschale  Lohnsteuersatz nach § 37b EStG beträgt
    30 %, zzgl. Zuschlagsteuern (Bayern: insgesamt 33,75 %). Der Arbeitgeber kann neben dem Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung auch den Arbeitnehmer-Anteil übernehmen. Ansonsten trägt der Mitarbeiter den Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung selbst. Durch den Arbeitgeber übernommene Steuern oder Sozial-versicherungsbeiträge sind im Rahmen der Iteration zu versteuern und zu verbeitragen.

Welches Modell am besten zur individuellen Situation im Unternehmen passt, sollte mit dem Steuerberater abgeklärt werden.


Arbeitsrechtliche Regelungen

Damit die Rechte und Pflichten aller Beteiligten klar definiert sind, ist eine arbeitsrechtliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sinnvoll. In welcher Form und mit welchen Inhalten eine solche arbeitsrechtliche Regelung getroffen wird, hängt von der jeweiligen betrieblichen Situation ab.

Möglich sind:

  • Betriebsvereinbarung (Bei Vorhandensein eines Betriebsrates)
  • Gesamtzusage (ähnlich einer Versorgungsordnung in der betrieblichen Altersversorgung)
  • Einzelvereinbarung

Je nach Ausgangslage kann eine juristische Unterstützung zu den arbeitsrechtlichen Fragen erforderlich bzw. anzuraten sein.

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