Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt zum 01.01.2023 auf 87.600,- EUR p.a. . Dadurch steigt die Höhe der maximal sozialversicherungsfreien Beiträge in der betrieblichen Altersversorgung auf 3.504,-EUR p.a.. Dies sind dann monatlich 292,- EUR (bisher 282,- EUR).
Die Höhe der maximal steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steigt ebenfalls auf 3.504,- EUR (4%) bzw. 7.008,- EUR (8%) p.a. .
Die neue 8%-Höchstgrenze liegt ab 2023 dann bei bei 584,- EUR monatlich (bisher 564,- EUR).
Somit ist in den sog. „versicherungsförmigen Durchführungswegen“ Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds in diesem Jahr der den Betrag von 292,00 EUR monatlich übersteigende Beitrag sozialversicherungspflichtig.
Gleiches gilt für die Entgeltumwandlungsbeträge zur Unterstützungskasse, wobei bezüglich der steuerfreien Maximalgrenze grundsätzlich keine Einschränkung auf 8% der BBG besteht.